Die bisher gültige Umsatzgrenze von 10 Mio. Euro wird auf die übliche KMU-Grenze von 50 Mio. Euro angehoben, was größere Unternehmen mit einem hohen Diversifizierungsgrad nun in die Förderung einschließt. Gleichzeitig bleiben die förderfähigen Investitionskosten bei max. 5 Mio. Euro (Investitionen in Tierhaltungsanlagen max. 4,5 Mio. Euro) und die Förderhöhe bei maximal 40% erhalten. Eine Förderung für bauliche Investition in besonders tiergerechte Haltung im Sinne der Basisförderung (20%) ist nur noch bis Ende 2025 möglich.
Für die Tierbestandobergrenzen von 2 GVE je Hektar kündigt sich für 2024 ein veränderter Umrechnungsschlüssel an, der wesentlich höhere Flächenanforderungen mit sich bringen wird. Im Details steigt der Flächenbedarf ab 2024 wie folgt:
Der bisherige Schlüssel mit den gewohnten Flächenanforderungen gilt entsprechend nur noch dieses Jahr.
Besonders für Tierhalter ist deshalb eine rechtzeitige Prüfung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung empfehlenswert.
Die landwirtschaftlichen Berater der Landgesellschaft unterstützen Sie dabei gern!