Hilfsnavigation
Sprachmenu
Deutsch English

Flächennutzungsplan - der "vorbereitende Bauleitplan"

Aufgabe
Der Flächennutzungsplan (FNP) beschreibt in Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet „... die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Boden¬nutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde..." gemäß § 5 BauGB. Die Planungshoheit besitzt die Kommune. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung des FNP trägt zur Wahrung dieses kommunalen Privilegs bei.
Für die Verwaltung und Behörden stellt der FNP ein verbindliches Planungsinstrument dar, das für die konkrete Bodennutzung vorbereitend den Rahmen setzt. Dabei erzeugt der FNP als öffentlicher Belang keine Auswirkungen auf die Nutzung einzelner Grundstücke, d.h., es ergeben sich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger oder gegenüber Dritten - diese Regelungen trifft erst der aus dem FNP abgeleitete Bebauungsplan.

Inhalt
Einem FNP muss eine Bestandsanalyse und eine daraus abgeleitete Prognose zu Grunde liegen. Der FNP hat sozusagen strategische Bedeutung, er ist Ziel- und Entwicklungskonzept in einem Paket.
Folgende Flächen werden gemäß § 5 BauGB in einem FNP u.a. gekennzeichnet:

  • Bauflächen
  • Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs
  • Verkehrsflächen
  • Ver- und Entsorgungsanlagen
  • Grün- und Freiflächen
  • Wasserflächen (Hochwasserschutz)
  • Aufschüttungen, Abgrabungen für die Gewinnung von Bodenschätzen
  • Flächen für die Landwirtschaft und den Wald
  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Daneben werden übergeordnete Planungen dargestellt oder Fachplanungen, die sich auf die Entwicklung der Gemeinde auswirken (z.B. Verkehrsplanungen auf Landes- oder Bundesebene) nachrichtlich übernommen,.

Der FNP besteht aus einem:

  • Kartenteil: die graphische Darstellungen der Planinhalte richten sich nach der Planzeichenverordnung (PlanzV 90) des Baugesetzbuches, und einer
  • Begründung: anhand einer Bestandsanalyse werden die Ziele, Zwecke sowie Auswirkungen des Plans erläutert; der Umweltbericht als separater Teil den beleuchtet die Aspekte des Umweltschutzes (Schutz der Naturraumpotentiale, Vermeidung, Verminderung, Ausgleich).

Planungsrecht
Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ist durch das Baugesetzbuch geregelt (BauGB §§ 5-7 i. d. F. d. Bek. v. 23.09.2004, zuletzt geändert am 29.7.2011).

Planungspflicht
Neben dem Recht zur Planung besteht die Planungspflicht für Kommunen, sofern es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dies erfordert. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Kommune dem Mangel an Wohnbauflächen durch die Ausweisung eines Wohngebietes entgegen treten will oder die Wirtschaftskraft durch das Vorhalten von Gewerbegebietsflächen angekurbelt werden soll.

Ausnahmen
In Sondersituationen sind Teilflächennutzungspläne möglich. Im Sinne einer gesamtheitlichen Entwicklung muss dennoch der gesamte Außenbereich der Kommune in die Betrachtungen einbezogen werden.

Erfahrungen aus der Praxis
Der Prognose- und Planungshorizont des FNP beläuft sich in der Regel auf eine Dauer von 10 bis 15 Jahren. Jedoch besteht eine Anpassungspflicht für FNP, sofern sich die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern und dann die Ziele des ursprünglich aufgestellten FNP nicht mehr kompatibel sind.

Benötigen Sie Hilfe bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans?
Wir unterbreiten Ihnen gern Lösungsvorschläge und begleiten Sie im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses.
Wir sind für Sie da!

Volltextsuche