Die Landgesellschaft ist unter der Beleihung hoheitlicher Befugnisse zugelassene „Geeignete Stelle“ zur Durchführung von Flurneuordnungsverfahren. Mit Hilfe modernster Technik sind wir kurzfristig in der Lage,
- Verfahren des freiwilligen Landtausches durchzuführen,
- Bodenordnungsverfahren in der Feldlage vorzubereiten,
- Legitimationen der Beteiligten durchzuführen,
- den Wege- und Gewässerplan nach § 41 aufzustellen,
- die Wertermittlung und die Neueinteilung des Verfahrensgebietes vorzunehmen,
- den Bodenordnungsplan aufzustellen und
- getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum zusammenzuführen.
