Flurneuordnung
Damit alles seine Ordnung hat
Als das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes ist die Landgesellschaft gemäß § 53 Abs.4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie § 99 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz unter Beleihung hoheitlicher Befugnisse zugelassene „Geeignete Stelle" zur Durchführung von Flurneuordnungsverfahren.

Mit Hilfe modernster Technik sind wir kurzfristig in der Lage,
- Verfahren des freiwilligen Landtausches durchzuführen,
- Bodenordnungsverfahren in der Feldlage vorzubereiten,
- Legitimationen der Beteiligten durchzuführen,
- den Wege- und Gewässerplan nach § 41 aufzustellen,
- die Wertermittlung und die Neueinteilung des Verfahrensgebietes vorzunehmen,
- den Bodenordnungsplan aufzustellen und
- getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum zusammenzuführen.
Sollen im Rahmen des Tausches von Landwirtschaftsflächen größere Flächen zu wirtschaftlicheren Einheiten zusammengefasst werden, um eine bessere Bewirtschaftung zu erreichen? Die Landgesellschaft hilft auch hier bei der Umsetzung des freiwilligen Nutzungstausches und dem Abschluss von Pflugtauschvereinbarungen.
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