Als das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes ist die Landgesellschaft gemäß § 53 Abs.4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie § 99 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz unter Beleihung hoheitlicher Befugnisse zugelassene „Geeignete Stelle" zur Durchführung von Flurneuordnungsverfahren.
Mit Hilfe modernster Technik sind wir kurzfristig in der Lage,
Sollen im Rahmen des Tausches von Landwirtschaftsflächen größere Flächen zu wirtschaftlicheren Einheiten zusammengefasst werden, um eine bessere Bewirtschaftung zu erreichen? Die Landgesellschaft hilft auch hier bei der Umsetzung des freiwilligen Nutzungstausches und dem Abschluss von Pflugtauschvereinbarungen.